Fangstatistik abgeben

Gemäss Art. 11 Abs. 2 der Fischereiverordnung sind das Fischereipatent und die Fischereistatistik innerhalb einer Woche nach Beendigung der Fischereiberechtigung der Fischereiverwaltung abzugeben oder dieser mit eingeschriebener Post zuzustellen.

 

Abs. 3 besagt: Patentinhaber, die den Vorschriften dieses Artikels nicht nachkommen, werden für die Dauer von zwei Jahren von der Erteilung jedes Patentes ausgeschlossen.

 

Also haltet euch an diese Vorschriften. Denn nur so ist es für die Fischereiverwaltung möglich, eine ordentliche Gesamtstatistik zu erstellen und daraus resultierend Massnahmen zu prüfen.